GTCs for Dealers

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Münze Deutschland (ehemals Offizielle Verkaufsstelle für Sammlermünzen) für Händler

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsabschluss
§ 3 Bestellbedingungen
§ 4 Verfügbarkeit
§ 5 Entgelte und Abrechnung
§ 6 Lieferung, Gefahrtragung und Versand
§ 7 Abholung
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Mängelansprüche
§ 10 Haftung
§ 11 Verjährung
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
§ 13 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
§ 14 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Münze Deutschland im Bundesverwaltungsamt, Weiden (Verkäufer), und ihren gewerblichen Kunden (Händler). Die AGB gelten für den Einzelbezug und die regelmäßige Lieferung von Münzen und Münzprodukten.

(2) Händler im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kreditinstitute sind Händler im Sinne dieser AGB. Händler mit einem vom Münzhandel abweichenden Gewerbebetrieb werden als sonstige Besteller wie Privatbesteller beliefert. Die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen finden auf sie jedoch keine Anwendung.

(3) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Händlers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

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§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme der Händlerbestellung (Angebot gemäß § 145 BGB) durch den Verkäufer oder den von ihm mit der Vertragsabwicklung beauftragten Dienstleister zustande. Die Annahme erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Händlerbestellung mit Zugang des Bestätigungsschreibens oder einer Rechnung/Zahlungsaufforderung. Bei Bestellungen, bei denen die Liefermenge oder der Preis unbekannt sind, erfolgt der Vertragsschluss im Rahmen des Zuteilungsverfahrens. Die Bestellmenge bildet die Bezugsobergrenze ab, die im Wege der Zuteilung gekürzt werden kann.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm bei Bestellungen über den Online-Shop Zahlungsanforderungen und Rechnungen im PDF-Format an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt werden.

(3) Bei Münzen oder Münzprodukten, bei denen ein Zuteilungsverfahren (§ 4 Abs. 1) vorgesehen ist, erhält der Händler maximal die von ihm verbindlich bestellte Menge. Der Händler ist mit einer Minderlieferung einverstanden, seine Bestellung (Angebot gemäß § 145 BGB) erstreckt sich auf eine solche. Der Besteller ist an seine Bestellung für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit Ablauf des letzten Tages der Bestellfrist, gebunden. Der Händler verzichtet auf eine Annahmeerklärung (§ 151 BGB). Über den Abschluss des Zuteilungsverfahrens und die Anzahl der ihm zugeteilten Münzen wird der Händler durch Übersendung einer Zahlungsanforderung bzw. eines entsprechenden Bestätigungsschreibens informiert.

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§ 3 Bestellbedingungen

(1) Händler können für die Lieferung von Sammlermünzen Einzel- oder Daueraufträge erteilen. § 362 HGB findet keine Anwendung.

(2) Ein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Sammlermünzen (Dauerauftrag) bezieht sich grundsätzlich nur auf Münzen, deren Erstausgabetag oder - sofern eine Bestellfrist vorgegeben ist - Bestellfristende bei Auftragserteilung noch nicht erreicht ist.

(3) Vor oder mit der Erstbestellung hat der Händler das Original oder eine beglaubigte Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs oder seines Gewerbescheins vorzulegen. Bis zur Einreichung eines entsprechenden Nachweises werden Gewerbetreibende als Privatkunden (mit den für diese vorgesehenen Höchstbestellmengen, jedoch ohne den für Verbraucher geltenden besonderen Schutz) geführt. Änderungen des Handelsregistereintrags sind dem Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer behält sich eine Überprüfung der Händlereigenschaft vor.

(4) Händler, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben, müssen auf Anforderung dem Handelsregisterauszug entsprechende Nachweise einreichen.

(5) Im Einzelfall – insbesondere bei Erstbestellern oder Abnahmestörungen – ist die Münze Deutschland berechtigt, von den Händlern auf deren Kosten Bestell- bzw. Abnahmegarantien in Form einer Sicherheitsleistung, insbesondere eine aktuelle SCHUFA-Unternehmens-Auskunft oder eine Bonitätsauskunft der Creditreform, zu verlangen.

(6) Händler sind verpflichtet, gegen Zahlung des Kaufpreises im Wege der Vorauskasse, die von ihnen im Einzel- oder Dauerbezug verbindlich bestellten Mengen in vollem Umfang abzunehmen. Gleiches gilt für die im Wege einer Bestellmengenkürzung zugeteilten Münzen.

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§ 4 Verfügbarkeit

(1) Ist dem Verkauf einer Münze/ eines Münzprodukts eine Bestellphase vorgeschaltet und übersteigt die Gesamtbestellmenge die Auflage einer Münze bzw. eines Sonderprodukts, behält sich die Münze Deutschland vor, die einzelnen Bestellmengen zu kürzen, Bestellungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen bzw. die Zuteilung zu ermitteln.

(2) Sollte ein Artikel nicht lieferbar sein, wird der Händler vor Annahme seiner Bestellung durch die Münze Deutschland über die Nichtverfügbarkeit informiert. Unverlangte Gelder werden dem Händler umgehend zurückerstattet.

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§ 5 Entgelte und Abrechnung

(1) Händler sind zur Vorauskasse verpflichtet. Sie zahlen per Vorausüberweisung. Sie nehmen nicht am Lastschriftverfahren teil. Barzahlungen, Zahlungen mit Kreditkarte und sonstige Zahlungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, ihm entstehende, vom Händler zu vertretende Aufwendungen (zum Beispiel Mahnkosten oder durch nicht angeforderte Überweisungen entstehende Retourengebühren) diesem in Rechnung zu stellen.

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§ 6 Lieferung, Gefahrtragung und Versand

(1) Die Lieferung erfolgt erst nach Überweisung des gesamten Rechnungsbetrags. Teilzahlungen und Teilabholungen sind nicht möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Händler mit Sammlermünzen/Münzprodukten zu beliefern, solange das Kundenkonto einen Negativsaldo ausweist.

(2) Der Händler trägt die Kosten und die Gefahr des Versands der Sammlermünzen/ Münzprodukte. Sollte die Bestellmenge mehrere Pakete umfassen (ab einem Warenwert in Höhe von 500,- Euro und mehrere Produkte), wird der Versand in mehreren Teillieferungen an verschiedenen Werktagen oder durch einen einmaligen Valorenversand abgewickelt.

(3) Bei Versendung ins Ausland behält sich der Verkäufer vor, vergleichbare Versandmodalitäten zu wählen. Der Verkäufer kann dem Händler auferlegen, einen geeigneten Versandweg zu benennen.

(4) Lieferungen der Daueraufträge und Einzelbestellungen werden getrennt versandt.

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§ 7 Abholung

Händlern wird der Verkäufer widerruflich die Möglichkeit eröffnen, die bestellte Ware (nach Ausgleich des Rechnungssaldos) selbst oder durch einen legitimierten Dritten abzuholen bzw. abholen zu lassen. Leistungs- und Erfolgsort ist die Betriebsstätte des Verkäufers in Weiden bzw. ein davon abweichender Ort, auf den sich die Vertragsparteien verständigt haben.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Verkäufer im Rahmen der Mängelansprüche eine Ware austauscht, erfolgt die Übereignung der nachgelieferten Ware unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Händler die auszutauschende Ware zurückgewährt oder – sofern er hierzu nicht imstande ist – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz leistet.

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§ 9 Mängelansprüche

(1) Sofern ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt und der Händler den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann er Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufer verlangen.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Händler die weitergehenden Ansprüche auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von § 10 verlangt werden.

(3) Ist nach erfolgter Bezahlung innerhalb von sechs Wochen keine Warenlieferung eingegangen, ist dies vom Händler bei dem Verkäufer anzuzeigen.

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§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Händlers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei diesen Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit der Verkäufer ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.

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§ 11 Verjährung

(1) Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht, gemäß § 9 Absatz (1) Nachlieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Diesbezüglich finden die §§ 446, 447 BGB nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 EGHGB Anwendung.

(2) Absatz (1) gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie in den in § 10 Absatz (2) genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Daueraufträge gelten für unbestimmte Zeit und können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten vor dem Erstausgabetag einer Münze bzw. eines Münzproduktes gekündigt werden.

(2) Bei Preisänderungen für den Dauerbezug von Münzprodukten (Einzelmünzen oder Münzsets), oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann der Vertrag abweichend von Absatz (1) mit einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde, auch fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt auch bei Zahlungsverzug oder dann vor, wenn eine Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Frist nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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§ 13 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

(1) Die Abtretung von Rechten aus Verträgen nach diesen AGB und die Übertragung dieser Verträge insgesamt durch den Händler bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Händler gegen Ansprüche des Verkäufers aus diesen Verträgen oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

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§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Der Händler teilt Änderungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen (z. B. Änderung der zustellfähigen Hausanschrift) und auf das Vertragsverhältnis (Namensänderung) auswirken, dem Verkäufer unter der Adresse Münze Deutschland, 92626 Weiden, unverzüglich schriftlich mit.

(2) Händlern mit Daueraufträgen werden Änderungen der AGB und Preise durch den Verkäufer mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Händlers innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung bei der Münze Deutschland, 92626 Weiden eingeht, gelten diese Änderungen als akzeptiert.

(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Köln.

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Stand: 15.08.2022